Wichtige Kriterien für eine weitere erfolgreiche Umsetzung:
- Transparente Vorschriften: Klare Vorgaben, wie die tatsächliche Lohnhöhe zu berechnen ist.
- Problem: In der vom Bundestag beschlossenen Reglung fehlt eine solche präzise Definition.
- Arbeitgeber dürfen nur das berücksichtigen, was sie für die vertraglich vereinbarte „Normalleistung“ zahlen (Bsp.: Zuschläge für Sonn-und Feiertagsarbeit). http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-AEntG-Lohnuntergrenze-AUeG/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/berechnung-zahlung-mindestlohns.html
- Korrekte Erfassung der Arbeitszeit: Nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit ist maßgeblich.
- Unkorrekte Erfassung der Arbeitszeit ist eine gängige Praxis zur Umgehung von Mindestlöhnen.
- Effektive Kontrollen: Um Verstößen gegen das Gesetz vorzubeugen, ist eine angemessene Kontrolldichte unerlässlich.
- Insbesondere in arbeitsintensiven Branchen wie dem Einzelhandel oder dem Gastgewerbe ist mit Umgehungsversuchen zu rechnen.
- Aufklärung und Durchsetzung von Ansprüchen: Verfahren, mit denen Arbeitnehmer ihre Mindestlohnansprüche geltend machen können.
- Voraussetzung: Die Beschäftigten müssen sich über ihre Rechte im Klaren sein.
- Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, ihre Belegschaften über deren Ansprüche zu informieren.
- Gesellschaftliche Akzeptanz: Der Mindestlohn soll zu einer allgemein akzeptierten Institution werden.
- Problem: Teile der Wirtschaft sind nach wie vor skeptisch und die Unsicherheit bei Unternehmen gerade im Niedriglohnsektor bleibt
- Voraussetzung: Die Beschäftigten müssen sich über ihre Rechte im Klaren sein.
Kritik am Mindestlohn:
Leider werden die meisten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 8,84 Euro weiterhin gelten – und zwar für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit (die IAB-Evaluation der Mindestlohn-Ausnahme für diese Personengruppe hat gezeigt, dass der befürchtete Drehtüreffekt nicht eintritt, wonach alle sechs Monate neue Langzeitarbeitslose eingestellt werden; aber auch die erhoffte bessere Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt wurde durch diese Ausnahme absolut nicht erreicht. Zudem stellt diese Ausnahme eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar),
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- Ehrenamtlich Tätige.
Quellen:
http://www.boeckler.de/45167_51885.htm
http://www.welt.de/wirtschaft/article126026739/Die-Kritik-am-Mindestlohn-kommt-von-allen-Seiten.html