Mindestlohn wird auf 8,84 Euro erhöht

Ab 01.01.2017  wird der Mindestlohn auf 8,84 Euro erhöht

 

 

Wichtige Kriterien für eine weitere  erfolgreiche Umsetzung:

  • Transparente Vorschriften: Klare Vorgaben, wie die tatsächliche Lohnhöhe zu berechnen ist.
  • Korrekte Erfassung der Arbeitszeit: Nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit ist maßgeblich.
    • Unkorrekte Erfassung der Arbeitszeit ist eine gängige Praxis zur Umgehung von Mindestlöhnen.
  • Effektive Kontrollen: Um Verstößen gegen das  Gesetz vorzubeugen, ist eine angemessene Kontrolldichte unerlässlich.
    • Insbesondere in arbeitsintensiven Branchen wie dem Einzelhandel oder dem Gastgewerbe ist mit Umgehungsversuchen zu rechnen.
  • Aufklärung und Durchsetzung von Ansprüchen: Verfahren, mit denen Arbeitnehmer ihre Mindestlohnansprüche geltend machen können.
    • Voraussetzung: Die Beschäftigten müssen sich über ihre Rechte im Klaren sein.
      • Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, ihre Belegschaften über deren Ansprüche zu informieren.
    • Gesellschaftliche Akzeptanz: Der Mindestlohn soll zu einer allgemein akzeptierten Institution werden.
      • Problem: Teile der Wirtschaft sind nach wie vor skeptisch und die Unsicherheit bei Unternehmen gerade im Niedriglohnsektor bleibt

Kritik am Mindestlohn:

Leider werden die meisten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn von mindestens  8,84 Euro weiterhin gelten – und zwar für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit (die IAB-Evaluation der Mindestlohn-Ausnahme für diese Personengruppe hat gezeigt, dass der befürchtete Drehtüreffekt nicht eintritt, wonach alle sechs Monate neue Langzeitarbeitslose eingestellt werden; aber auch die erhoffte bessere Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt wurde durch diese Ausnahme absolut nicht erreicht. Zudem stellt diese Ausnahme eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar),
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • Ehrenamtlich Tätige.

 

Quellen:

http://www.der-mindestlohn-gilt.de/SharedDocs/Bilder/ml/Infografiken/infografik-mindestlohn-zeitplan.html

http://www.boeckler.de/45167_51885.htm

http://www.welt.de/wirtschaft/article126026739/Die-Kritik-am-Mindestlohn-kommt-von-allen-Seiten.html

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/mindestlohn-debatte-bundesbank-chef-und-wirtschaftsforscher-ueben-kritik/8847986.html